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Die Urteile im Einzelnen

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 259/00)
Urteil verkündet am 17. Juli 2003

Der für Urheber und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber eines Internet-Suchdienstes zu entscheiden. Der Suchdienst wertet tagesaktuell eine Vielzahl von Zeitungsartikeln aus. Dagegen hatte der Herausgeber des Handelsblattes und der Zeitschrift DM geklagt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der abgefragten Datenbanken vorbehalten seien.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes im PDF Format.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes im PDF Format.

Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (315 o 213/02)
Urteil verkündet am 15. Mai 2002

Die Firma PMG (Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG) hatte gegen die Betreiber von net-clipping.de (RK elektronische Informationssysteme GmbH) eine Einstweilige Verfügung erwirkt, mit der net-clipping untersagt wurde, zu behaupten, es erstelle "elektronische Pressespiegel". Das Landgericht Hamburg hat diese Einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Dem Unterlassungsbegehren der Firma PMG (Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG) fehle die Anspruchsgrundlage.

Das Urteil des Landgerichtes Hamburg im PDF Format

Verfahren vor dem Landgericht München 21 O 9997/01
Urteil verkündet am 1. März 2002

Die SV Online GmbH (Tochter des Süddeutschen Verlages) hatte gegenüber dem Betreiber von net-clipping (RK elektronische Informationssysteme GmbH) unter urheber-und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Das Landgericht München I hat diese Klage mit Urteil vom 1. März 2002 zurückgewiesen und die Klägerin (SV Online GmbH) zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die SV Online GmbH Berufung beim Oberlandesgericht in München eingelegt und diese auf Anraten des Gerichtes im Januar 2004 zurückgenommen. Das Oberlandesgericht München hatte der Klägerin (SV Online GmbH) schriftlich mitgeteilt: vor diesem rechtlichen Hintergrund sieht der Senat für die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.

Das Urteil des Landgerichtes München I im PDF Format.

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